Das Radfahren mit dem Hund im Ortsgebiet – Ein leidiges Problem mit den Uneinsichtigen.

 

Es geht auch richtig und gesetzeskonform. Mit den Hunden am Rad.

 
Früher, so sagen ja die Meisten immer wieder, sind die Hunde auch immer ohne Leine herumgelaufen. Früher sind wir auch mit dem Rad mit dem Hund gefahren. Ja, früher, aber wir haben nicht mehr früher! Wir sind in einer Zeit angelangt, wo der Platz für alle immer weniger wird, und es immer wichtiger ist, zumindest die bestehenden Regeln und Gesetze einzuhalten um ein reibungsloses Miteinander zu gewährleisten. Früher klappte das, weil es weniger Hunde, weniger Menschen, und weniger Fahrzeuge gab. Heute ist das anders.

Ich bin ja selbst Hundehalter, ich gehen mit meiner Hündin natürlich auch spazieren und wandern. Ich fahre sicherlich mit ihr auch mit dem Rad, wenn sie so weit ist. Aber ich halte mich an die Spielregeln. Und die sind nun mal im Ortsgebiet LEINE oder BEISSKORB sowie Hund am Rad mit Leine laut StVO verboten, ohne Leine laut NÖ Hundehaltegesetz verboten, und mit Beißkorb ists tierschutzmäßig grenzwertig. Niemand kauft sich einen speziellen Beißkorb für Rennhunde.

Viele, wenn nicht die meisten, werden nun sagen: Schwachsinn, wo steht das, hab ich noch nie gehört. Einige werden auch sagen: Ist mir doch sowas von egal, ich machs trotzdem. Da wären wir dann auch bei jenen angelangt, wegen denen wir immer mehr Gesetze und Verbote auferlegt bekommen. Denn wenn man schon die bestehenden Gesetze nicht einhalten will, dann gibts eben immer mehr Verbote. Und die treffen nicht nur die schwarzen Schafe unter den Hundemenschen, sondern alle. Auch jene, die sich brav an alles halten.

Deswegen hier mal die Gesetzesteile die in Bezug auf das Radfahren mit Hund relevant sind. Ich hab sie zusammengesucht, und auch das BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Hier nun die Zusammenstellung der gesetzlichen Fakten:

 

Aus der Straßenverkehrsordnung 1960, Fassung vom 01.10.2018:

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Fahrrad:

a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,

b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),

c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder

d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;

Damit wäre wohl das Fahrrad und der Roller (NICHT Microscooter) gesetzlich definiert.

Dabei gilt bei Kinderspielzeugen: Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen fahrzeugähnlichen Kinderspielzeuge und vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge dürfen auf folgenden Verkehrsflächen verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden: Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen.

Siehe auch:

§ 2. Begriffsbestimmungen. (StVO)

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.

§ 88. Spielen auf Straßen. (StVO)

(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.

Somit ist das Fahren mit den Microscootern auf der Straße ohnehin verboten, egal ob mit oder ohne Hund. Betrachten wir nun aber das Fahren mit Hund weiter:

§ 99. Strafbestimmungen. (StVO)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, …

Das heißt: Der Hund darf weder am Rad angebunden, noch am Rad mit der Leine geführt werden! Viele werden jetzt genau so handeln wie die meisten im Ortsgebiet, sie lassen den Hund frei laufen und fahren mit dem Rad nach oder daneben. Auch das ist verboten, und zwar wegen dem NÖ Hundehaltegesetz!

 

Aus dem NÖ Hundehaltegesetz, Fassung vom 01.10.2018:

§ 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Diese Eignung ist nicht mehr gegeben, sobald der Hund frei läuft und auf andere Menschen oder Hunde zurennt und diese entgegen dem Willen der Menschen oder der Hundeigentümer belästigt ohne abgerufen oder angeleint zu werden.

§ 8 Führen von Hunden

(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Damit ist der Freilauf am Rad vom NÖ Hundehaltegesetz her ebenfalls verboten! Einzige Möglichkeit, den Hund mit dem rad zu beschäftigen wäre ihm einen Beißkorb raufzugeben, was wiederum tierschutzrechtlich bedenklich ist, da Otto-Normalverbraucher sicherlich keine Rennbeißkörbe besitzen oder verwenden! Nur dann wäre es so weit ok, den Hund neben dem Rad laufen zu lassen.

Außer Orts wäre es gesetzlich in Ordnung wenn der Hund ohne Leine und Beißkorb laufen würde, jedoch greifen hier wieder das Forst-, Jagd- und Feldschutzgesetz! Auch das NÖ Hundehaltegesetz §1 Abs. 1. Doch hier geht es rein um Hund am Rad im Ortsgebiet.

Schlimmer als die Übertretung nach oben genannten Gesetzen ist jedoch noch die Tatsache, WIE mit den Hunden am Rad gefahren wird! Rolleinen, am Halsband geführt, oftmals nur an der Hand gehalten, Springer, etc.. Da bekomme ich als Vorsitzender eines Hundezugsportvereins sowieso die Krise. Es denkt niemand nach, wie sehr er seinen Hund schädigt wenn er ungeeignetes Material verwendet. Genauso wie man niemanden am Rad sieht wenn die Temperaturen unter 15 Grad sind, aber ab 25-30 Grad plötzlich (schädlich für den Hund) alle mit den Hunden am Rad unterwegs sind! Schaltets doch einmal Euer Gehirn ein, oder erkundigts Euch wie man es richtig macht! Auch das Fahren mit dem Rad Abends ohne Licht ist nicht wirklich berauschend für jene die Euch dabei nicht kommen sehen! Oder jene Radler mit Hund, die dann nicht absteigen und die Haufen ihres Hundes im Ortsgebiet wegräumen sondern liegen lassen und weiterfahren.

 

Auch wenn es nun sicherlich weiter Unbelehrbare gibt die sich denken, sch… drauf ich machs trotzdem: Es wird Anzeigen geben, und sollte etwas passieren weil ein Freiläufer unkontrolliert in ein Auto läuft, jemanden beißt, oder irgendeinen anderen Schaden zufügt, dann putzt sich jede Versicherung ab. Der Hundebesitzer oder die Besitzerin darf dann persönlich für alles aufkommen. Und in Zeiten der Smartphonekameras gibt es praktische keine Anonymität. Denkt daran.

Macht das Zusammenleben im Ort nicht schwerer als es sein muss und leint Eure Hunde an wenn ihr mit ihnen spazieren geht. Fährt nicht mit ihnen mit dem Rad mit oder ohne Leine im Ortsgebiet! Denkt an andere Hundemenschen die Ihr damit immer wieder in Bedrängnis bringt oder sogar gefährdet. Es gibt auch Menschen die haben vor Hunden Angst und wollen keinen Kontakt zu ihnen. Es gibt Kinder, die sind unberechenbar, und ein Biß aus Abwehr geschieht leider schneller als man denkt.

Und es gibt auch Hundehalter wie mich, der für seine Hündin die Verantwortung und die Verpflichtung zum Schutz Ihres Wohles und ihrer Gesundheit übernommen haben. Und wenn ein Freiläufer oder unkontrollierter Hund auf meine zuläuft dann gehe ich von einem Angriff aus, so wie sie auch, und wehre diesen mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln ab! Egal ob es dem Besitzer oder der Besitzerin des Freiläufers passt oder nicht. Und bei der Auswahl der Mittel bin ich sicherlich nicht zimperlich.

Selbiges gilt für alle unerwünschten Kontakte, egal nun ob mit oder ohne Leine! Man fragt vorher, ob ein Kontakt der Hunde erwünscht ist! Und der einzige der seinen Hund kennt und wie er auf andere reagiert ist immer noch der Besitzer oder die Besitzerin. Und der entscheidet über ein Ja oder Nein. Und nicht die selbsternannten Experten oder Expertinnen die ja soooo geschult in der Hundesprache sein wollen.

Danke.

 

Der im Text erwähnte Hundescooter ist von der StVO als Fahrrad deklariert. Also gilt auch beim Scooter das Gleiche wie für das Fahrrad. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind ALLE Verkehrswege (auch jene mit Fahrverboten!) bei denen es möglich ist, den Weg zu befahren. AUSSER: Eingezäunte Privatgrundstücke und mit Zufahrtsschranken abgesperrte Wege!

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